Begründung des Zurückweisungsbeschlusses, BPatG – 20 W (pat) 8/14
Ein Einspruch ist zulässig, wenn er auf eine nachveröffentlichte Patentschrift (PS) statt auf die vorveröffentlichte Offenlegungsschrift (OS) gestützt wird, sofern in der PS auf die OS hingewiesen wird (was aus dem Deckblatt der PS mit einem Blick erfassbar ist) und beide in den maßgeblichen Punkten inhaltlich übereinstimmen. Der 8. Senat sah dies als erfüllt an, da in der Bezugnahme auf eine PS und deren Inhalt zugleich die stillschweigende Behauptung eines Einsprechenden liegt, dass die PS in ihren relevanten Teilen mit der zugrunde liegenden OS identisch ist. Die Patentinhaberin und die Patentabteilung hatten den Einspruch als unzulässig angesehen, da in dem Einspruchsschriftsatz auf einen Absatz der PS hingewiesen wurde, der sich auf Figuren bezog, die in der PS nicht mehr enthalten waren. Der Senat teilte diese Auffassung nicht, da die Figuren zum Verständnis des Einspruchsvorbringens nicht erforderlich waren.
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