Unzulässige Erweiterung, BPatG – 23 W (pat) 47/10
Die Prüfungsstelle hatte die Anmeldung in der Anhörung zurückgewiesen, weil sowohl der Gegenstand des Haupt- als auch des Hilfsantrags gegenüber der ursprünglichen Offenbarung unzulässig erweitert sei. Der 23. Senat sah den Wechsel von einem Patentanspruch, der auf eine „organische LED“ gerichtet war, auf einen Patentanspruch, der auf eine „LED“ gerichtet war, als zulässig an, obwohl in der Anmeldung nahezu überall der Ausdruck „organische LED“ verwendet wurde. Der Fachmann verstand nämlich zum Anmeldezeitpunkt, an dem der Begriff „organische Leuchtdiode“ noch nicht so gefestigt war wie heute, unter einer „organischen LED mit Kleberschicht“ eine „LED mit organischer Kleberschicht“. Die Änderung in den Ansprüchen war daher nach dem heutigen Verständnis der Bezeichnungen sogar notwendig.