Akteneinsicht in Nichtpatentliteratur, BPatG 7W (pat) 7/14
Das Übermitteln von Nichtpatentliteratur (NPL) an einen Dritten (Antragsteller) innerhalb eines Beschwerdeverfahrens verstößt nicht gegen das Urhebergesetz. Vielmehr handelt es sich nach § 45 UrhG um eine Vervielfältigung bzw. Verbreiterung zur Verwendung zur Verwendung in einem behördlichen Verfahren. Nach Ansicht des 7. Senats stellt das Fertigen eines Kopie, bzw. Ausdrucks der NPL an den Antragsteller keine nennenswerte Beeinträchtigung für den Urheber dar. Ferner verleiht das DPMA mit der Übersendung der Kopie an den Antragsteller keine weiteren Rechte für den Umgang mit der NPL.
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Eintrag vom: 23.07.2015