Fakultative Merkmale, T 1882/12
Um Anspruchsgebühren zu sparen haben sich fakultative Merkmale in Patentansprüchen bewährt, die jedoch immer wieder und leider mit zunehmender Häufigkeit von Patentprüfern als unklar beanstandet werden. Auch die vorliegende Entscheidung der Beschwerdekammer befasst sich mit einer zuvor von der Prüfungsabteilung auf Basis des Artikels 84 EPÜ als unklar beanstandeten Kaskade fakultativ geschachtelter Bereichsgrenzen.
Entgegen der Auffassung der Prüfungsabteilung sah die Beschwerdekammer jedoch keine Klarheitsmängel und erkannte in Regel 43 EPÜ auch kein Verbot für durch Worte wie „insbesondere“, „bevorzugt“ oder „vorzugsweise“ eingeleitete fakultative Merkmale in Patentansprüchen. Vielmehr stellte die Beschwerdekammer in Übereinstimmung mit den Prüfungsrichtlinien fest, dass die Einführung fakultativer Merkmale zwar im Einzelfall auf etwaige Klarheitsmängel zu überprüfen sei, die Möglichkeit ihrer Verwendung in klaren Ansprüchen jedoch keinesfalls ausgeschlossen ist.