Farbmarke „Nivea-Blau“ bestätigt, BGH I ZB 65/13
Bezüglich der Farb-Marke „Nivea-Blau“ bzw. Pantone 280 C für „Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, nämlich Haut- und Körperpflegeprodukte“ war der vom DPMA stattgegebene Löschungsantrag durch das Bundespatentgericht bestätigt worden. Aus der Begründung: „Die Ergebnisse der von der Markeninhaberin vorgelegten Verkehrsbefragung genügten nicht, um eine Verkehrsdurchsetzung zu belegen, die im Streitfall einen Zuordnungsgrad von mindestens 75% erfordere.“
Die erfolgreiche Rechtsbeschwerde vor dem Bundesgerichtshof hatte jedoch Erfolg. Der Bundesgerichtshof hat den vom Bundepatentgericht angelegten Maßstab einer erforderlichen Verkehrsdruchsetzung für Farbmarken von 75% als zu streng bewertet. Ausreichend für eine Verkehrsdurchsetzung ist -wie für andere Markenarten- auch bei einer abstrakten Farbmarke, dass mehr als 50% des Publikums in der Farbe ein Produktkennzeichen sehen.
Allerdings wurde vom BGH die Durchführung der von der Markeninhaberin beauftragten Verkehrsbefragung bemängelt, da den Testpersonen bei der Befragung eine Farbkarte ausschließlich mit dem blauen Farbton hätte vorgelegt werden müssen. Demgegenüber war jedoch eine blaue Farbkarte mit weißer Umrandung verwendet worden. Aufgrund der üblichen Produktgestaltung der Markeninhaberin (blaue Hintergrundfarbe mit weißer Aufschrift) sah der BGH hierdurch die Zielpersonen zu Gunsten der Markeninhaberin beeinflusst.
Pressemitteilung Nr. 112/2015 Bundesgerichtshof entscheidet über Löschung der Farbmarke Nivea-Blau
Zum Volltext der Entscheidung auf den Seiten des BGH