Genentech Inc. / Hoechst GmbH und Sanofi-Aventis Deutschland GmbH, EuGH C-567/14
Im Jahr 1992 gewährte das deutsche Unternehmen Behringwerke (das später von dem deutschen Unternehmen Sanofi-Aventis Deutschland übernommen wurde) Genentech (einem im Pharmasektor tätigen Unternehmen) eine nicht ausschließliche weltweite Lizenz für die Nutzung eines aus dem menschlichen Cytomegalovirus abgeleiteten patentierten Enhancers. Genentech nutzte diesen Enhancer lediglich, um die Transkription eines Abschnitts der DNS zu erleichtern, der seinerseits zur Herstellung des Arzneimittels Rituxan (oder MabThera) erforderlich ist. Mit dieser Art der Verwendung des Enhancers hat Genentech die lizenzierten Patente nicht verletzt. Deshalb hat sie sich geweigert, einen Teil der vereinbarten Gebühr zu zahlen.
Die mit der Rechtssache befasste Cour d’appel de Paris möchte vom Gerichtshof wissen, ob unter diesen Umständen Genentech mit dieser Gebühr im Hinblick auf das Wettbewerbsrecht der Union ungerechtfertigte Kosten auferlegt werden.
In seinem Urteil stellt der Gerichtshof fest, dass das Wettbewerbsrecht der Union es nicht verbietet, die Zahlung einer Gebühr für die Verwendung einer Technologie auch dann vorzusehen, wenn diese Verwendung zu keiner Patentverletzung führt und die Technologie bei einer rückwirkenden Nichtigerklärung des Patents sogar als nie geschützt gilt. Der Grund dafür liegt darin, dass die Gebühr den Preis darstellt, der vom Lizenznehmer für die kommerzielle Nutzung der patentierten Technologie in der Gewissheit, dass der Lizenzgeber keine Verletzungsklage gegen ihn erheben wird, zu zahlen ist. Da der Lizenznehmer den Vertrag frei kündigen kann, lässt sich ausschließen, dass die Zahlung der Gebühr den Wettbewerb beeinträchtigt, indem sie seine Dispositionsfreiheit einschränkt oder zu Marktabschottungseffekten führt.
Quelle: http://curia.europa.eu/jcms/upload/docs/application/pdf/2016-07/cp160073de.pdf
Gerichtshof der Europäischen Union, PRESSEMITTEILUNG Nr. 73/16, Luxemburg, den 7. Juli 2016, Urteil in der Rechtssache C-567/14