Klarheit der Ansprüche, BPatG – 15 W (pat) 33/08
Gemäß § 34 Abs. 3 Nr. 3 muss die Anmeldung einen oder mehrere Patentansprüche enthalten, in denen angegeben ist, was unter Schutz gestellt werden soll. Der 15. Senat sah darin lediglich eine Formvorschrift, aus der aber nicht abgeleitet werden kann, dass die Patentansprüche aus sich heraus „klar“ sein müssen. Der Zurückweisungsgrund des „unklaren Patentanspruchs“ ist im Patentgesetz nicht vorgesehen. Der Sinngehalt der Merkmale von Patentansprüchen ist aus der Sicht des angesprochenen Fachmanns auszulegen, um den beanspruchten Gegenstand für die Überprüfung auf Patentfähigkeit festzulegen. Im Prüfungsverfahren kann zwar der Hinweis auf „Unklarheiten“ zur Gestaltung der Patentansprüche sachdienlich sein. Aber nach einer Festlegung der Anmelderin auf konkrete Patentansprüche sind diese nach den gleichen Grundsätzen auszulegen und zu prüfen, wie sie für erteilte Patentansprüche im Einspruchs-, Nichtigkeits- und Verletzungsverfahren gelten.