Mitteilung des Europäischen Patentamts vom 2. August 2016 über die Behandlung von Anfragen zum Bearbeitungsstand von Akten
In bestimmten Fällen kann es für die Beteiligten an Verfahren vor dem EPA von Interesse sein, sich nach dem Bearbeitungsstand einer Akte zu erkundigen, um so zu erfahren, wann mit dem nächsten verfahrensrechtlichen Schritt des Amts zu rechnen ist.
Nach der Überarbeitung der Bedingungen für die Teilnahme am PACE-Programm hat sich bei der Einführung des Programms „Early Certainty from Search“ im Juli 2014 herausgestellt, dass das Verfahren für die Einreichung und Behandlung solcher Anfragen verbessert und klar definiert werden muss.
Die Revision der bisherigen Praxis soll für einen effizienteren und bedarfsgerechten Service des EPA sorgen. Erreicht wird dies durch ein spezielles System zur Einreichung von Anfragen und eine verstärkte Überwachung der Einhaltung des bei der Beantwortung von Anfragen angegebenen Zeitrahmens.
Das neue Verfahren steht allen Beteiligten an Verfahren vor den erstinstanzlichen Organen des EPA offen.[ 1 ]
Anders als das PACE-Programm[ 2 ] bewirkt die Einreichung einer Anfrage jedoch keine allgemeine Beschleunigung der Bearbeitung europäischer Patentanmeldungen.
A. Stellung von Anfragen
- Eine Anfrage wird nur dann gemäß dieser Mitteilung bearbeitet und beantwortet, wenn sie online mit dem Formblatt EPA 1012 eingereicht wird. Jede Anfrage kann sich nur auf eine einzige Anmeldung bzw. ein einziges Patent beziehen.
- Das EPA bestätigt den Eingang umgehend mittels einer Empfangsbescheinigung.
- Die Anfrage und die Antwort des EPA werden Bestandteil der Akte und sind als solche der Akteneinsicht zugänglich.
B. Behandlung von Anfragen
- Bestimmte Parameter können sich auf die Bearbeitungszeit von Anfragen auswirken. So kann sich die Behandlung einer Anfrage durch das EPA beispielsweise verzögern, wenn die Jahresgebühr nicht bis zum Fälligkeitstag gemäß Regel 51 (1) EPÜ entrichtet wurde.
- In der Regel beantwortet das EPA die Anfrage mit der Angabe des Zeitrahmens, innerhalb dessen – in Anbetracht des Arbeitsaufkommens auf dem betreffenden technischen Gebiet und der internen Bearbeitungsfrist – mit dem nächsten verfahrensrechtlichen Schritt des Amts zu rechnen ist. Das EPA ist bestrebt, den nächsten verfahrensrechtlichen Schritt im Prüfungsverfahren innerhalb des in seiner Antwort angegebenen Zeitraums vorzunehmen.
- In den folgenden Fällen bewirkt eine Anfrage jedoch automatisch, dass das EPA den nächsten verfahrensrechtlichen Schritt innerhalb der folgenden Zeiträume vornimmt:
innerhalb eines Monats nach Eingang der Anfrage,
- wenn der erweiterte bzw. teilweise europäische Recherchenbericht bei ab dem 1. Juni 2014 eingereichten europäischen Patentanmeldungen (einschließlich PCT-Anmeldungen, die in die europäische Phase eintreten und für die das EPA nicht als (S)ISA tätig war) im Rahmen des Programms „Early Certainty from Search“ nicht innerhalb von sechs Monaten ab dem Anmeldetag oder dem Ablauf der Frist nach Regel 161 (2) EPÜ erstellt wurde oder
- wenn ein Bescheid des Amts zu einer Anmeldung, die im Rahmen des PACE-Programms bearbeitet wird oder zu der bereits eine Anfrage gestellt wurde, nicht innerhalb des zugesagten Zeitraums erlassen wurde;
innerhalb von sechs Monaten nach Eingang der Anfrage,
- wenn der erweiterte bzw. teilweise europäische Recherchenbericht bei europäischen Patentanmeldungen (einschließlich PCT-Anmeldungen, die in die europäische Phase eintreten und für die das EPA nicht als (S)ISA tätig war), die vor dem 1. Juni 2014 eingereicht wurden und eine Priorität in Anspruch nehmen (Nachanmeldungen), noch nicht erstellt wurde.
- Die Vornahme des nächsten Verfahrensschritts bis zum zugesagten Termin wird vom EPA streng überwacht.
- Ist der Anmelder mit dem in der Antwort auf die Anfrage angegebenen Zeitrahmen nicht einverstanden, so kann er die Bearbeitung der Anmeldung durch Beantragung der Teilnahme am PACE-Programm beschleunigen.
C. Inkrafttreten
- Das neue Verfahren gilt für Anfragen, die ab 1. November 2016 eingereicht werden.