Hoefer & Partner - Shoe Branding Europe BVBA vs. Adidas AG - EuGH C-396/15 P
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Shoe Branding Europe BVBA vs. Adidas AG – EuGH C-396/15 P

2009 beantragte die belgische Gesellschaft Shoe Branding Europe beim Harmonisierungsamt für  den Binnenmarkt (HABM) die Eintragung der unten abgebildeten Gemeinschaftsmarke für  Schuhe. Die Gesellschaft adidas widersprach der Eintragung. Sie berief sich u. a. auf ihre unten abgebildete Marke:

SBE

Von Shoe Branding Europe angemeldete Marke

Adidas

Von adidas entgegengehaltene Marke

Der Widerspruch wurde vom HABM zurückgewiesen. Daraufhin rief adidas 2014 das Gericht der Europäischen Union an, um die Aufhebung der Entscheidung des HABM zu erwirken. Mit Urteil  vom 21. Mai 2015 gab das Gericht der Klage von adidas statt. Das HABM habe zu Unrecht  angenommen, dass zwischen den beiden Marken keine bildliche Ähnlichkeit bestehe. Wegen ihrer offensichtlich gemeinsamen Elemente (gleich breite, parallele Querstreifen im selben Abstand, die  auf dem Schuh seitlich angebracht sind und mit der Grundfarbe des Schuhs kontrastieren) seien  die beiden Marken hinsichtlich des von ihnen hervorgerufenen Gesamteindrucks bis zu einem  gewissen Grad ähnlich. Shoe Branding Europe war mit dem Urteil des Gerichts nicht  einverstanden und legte beim Europäischen Gerichtshof ein Rechtsmittel ein.

Mit seinem Beschluss vom 17. Februar 2016 bestätigt der Europäische Gerichtshof das Urteil des Gerichts.

Er stellt insbesondere fest, dass sich das Gericht mit seiner Feststellung, dass das HABM seine Beurteilung der Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Marken nicht hinreichend  begründet habe, nicht widersprochen hat. Die geringen Unterschiede, die zwischen den Marken  bestehen (unterschiedliche Länge der Streifen, bedingt durch den unterschiedlichen Winkel), ändern nämlich nichts an dem Gesamteindruck, der durch die seitlich auf dem Schuh  angebrachten breiten Querstreifen hervorgerufen wird.

 

Außerdem stellt der Europäische Gerichtshof fest, dass das Gericht eine umfassende Beurteilung der einander gegenüberstehenden Marken vorgenommen und somit keinen Rechtsfehler begangen hat. Es hat nämlich ausgeführt, dass die Unterschiede hinsichtlich der Anzahl und der  Länge der Streifen nicht genügten, um die Ähnlichkeiten der streitigen Marken in Frage zu stellen.

Quelle: http://curia.europa.eu/jcms/upload/docs/application/pdf/2016-02/cp160017de.pdf

 


Eintrag vom: 29.02.2016
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* Hoefer & Partner is listed in “Europe’s Leading Patent Law Firms 2019”, published in Financial Times Europe, July 9th, 2019, FT Special Report
* Hoefer & Partner is listed in “Europe’s Leading Patent Law Firms 2020”, published in Financial Times Europe, June 18th, 2020, FT Special Report