Shoe Branding Europe BVBA vs. Adidas AG – EuGH C-396/15 P
2009 beantragte die belgische Gesellschaft Shoe Branding Europe beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) die Eintragung der unten abgebildeten Gemeinschaftsmarke für Schuhe. Die Gesellschaft adidas widersprach der Eintragung. Sie berief sich u. a. auf ihre unten abgebildete Marke:
Von Shoe Branding Europe angemeldete Marke
Von adidas entgegengehaltene Marke
Der Widerspruch wurde vom HABM zurückgewiesen. Daraufhin rief adidas 2014 das Gericht der Europäischen Union an, um die Aufhebung der Entscheidung des HABM zu erwirken. Mit Urteil vom 21. Mai 2015 gab das Gericht der Klage von adidas statt. Das HABM habe zu Unrecht angenommen, dass zwischen den beiden Marken keine bildliche Ähnlichkeit bestehe. Wegen ihrer offensichtlich gemeinsamen Elemente (gleich breite, parallele Querstreifen im selben Abstand, die auf dem Schuh seitlich angebracht sind und mit der Grundfarbe des Schuhs kontrastieren) seien die beiden Marken hinsichtlich des von ihnen hervorgerufenen Gesamteindrucks bis zu einem gewissen Grad ähnlich. Shoe Branding Europe war mit dem Urteil des Gerichts nicht einverstanden und legte beim Europäischen Gerichtshof ein Rechtsmittel ein.
Mit seinem Beschluss vom 17. Februar 2016 bestätigt der Europäische Gerichtshof das Urteil des Gerichts.
Er stellt insbesondere fest, dass sich das Gericht mit seiner Feststellung, dass das HABM seine Beurteilung der Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Marken nicht hinreichend begründet habe, nicht widersprochen hat. Die geringen Unterschiede, die zwischen den Marken bestehen (unterschiedliche Länge der Streifen, bedingt durch den unterschiedlichen Winkel), ändern nämlich nichts an dem Gesamteindruck, der durch die seitlich auf dem Schuh angebrachten breiten Querstreifen hervorgerufen wird.
Außerdem stellt der Europäische Gerichtshof fest, dass das Gericht eine umfassende Beurteilung der einander gegenüberstehenden Marken vorgenommen und somit keinen Rechtsfehler begangen hat. Es hat nämlich ausgeführt, dass die Unterschiede hinsichtlich der Anzahl und der Länge der Streifen nicht genügten, um die Ähnlichkeiten der streitigen Marken in Frage zu stellen.
Quelle: http://curia.europa.eu/jcms/upload/docs/application/pdf/2016-02/cp160017de.pdf