Hoefer & Partner - Urteil in den Rechtssachen T-85/16 und T-629/16 Shoe Branding Europe BVBA / EUIPO
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Urteil in den Rechtssachen T-85/16 und T-629/16 Shoe Branding Europe BVBA / EUIPO

adidas kann sich der Eintragung von zwei Parallelstreifen auf Schuhen als Unionsmarke widersetzen.

Es besteht die Gefahr, dass die im vorliegenden Fall angemeldeten Marken die in der Darstellung von drei Parallelstreifen auf einem Schuh bestehende ältere Marke von adidas in unlauterer Weise ausnutzen.

In den Jahren 2009 und 2011 beantragte das belgische Unternehmen Shoe Branding Europe beim
Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) die Eintragung von zwei
Unionsmarken (Illustration unten links), eine davon für Schuhwaren, die andere für Sicherheits-
und Schutzschuhe. Das deutsche Unternehmen adidas widersprach der Eintragung. Es berief sich
u. a. auf seine unten rechts abgebildete Marke:

Das EUIPO gab den Widersprüchen von adidas mit Entscheidungen von 2015 und 2016 statt und
lehnte die Eintragung der beiden von Shoe Branding Europe angemeldeten Marken ab.
Das EUIPO ging insbesondere davon aus, dass – in Anbetracht einer gewissen Ähnlichkeit der
sich gegenüberstehenden Marken, der Identität bzw. Ähnlichkeit der von ihnen bezeichneten
Waren und der hohen Wertschätzung der älteren Marke von adidas – die Gefahr bestehe, dass die
maßgeblichen Verkehrskreise die beiden sich gegenüberstehenden Marken miteinander in
Verbindung brächten. Ebenso bestehe die Gefahr, dass durch die Benutzung der angemeldeten
Marken – für die kein rechtfertigender Grund bestehe – die Wertschätzung der Marke von adidas
in unlauterer Weise ausgenutzt werde.

Mit seinen heutigen Urteilen weist das Gericht die von Shoe Branding Europe gegen die beiden
Entscheidungen des EUIPO erhobenen Klagen ab und bestätigt damit diese Entscheidungen.
Nach Auffassung des Gerichts ist die Beurteilung des EUIPO, nach der es u. a. (i) wahrscheinlich
sei, dass durch die Benutzung der angemeldeten Marken die Wertschätzung der Marke von adidas
in unlauterer Weise ausgenutzt werde, und (ii) Shoe Branding Europe keinen rechtfertigenden
Grund für die Benutzung der angemeldeten Marken dargetan habe, fehlerfrei.

Über die von Shoe Branding Europe im Jahr 2009 für Schuhwaren angemeldete Marke
entscheidet das Gericht bereits zum zweiten Mal. Mit Urteil vom 21. Mai 2015 hat es nämlich eine
frühere Entscheidung aufgehoben, in der das EUIPO die Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden
Marken zu Unrecht verneint hatte. Dieses Urteil des Gerichts ist vom Gerichtshof mit Beschluss
vom 17. Februar 2016 bestätigt worden (vgl. dazu näher die Pressemitteilung Nr. 17/16).

 

Quelle: https://curia.europa.eu/jcms/jcms/p1_850191/de/

Gericht der Europäischen Union, PRESSEMITTEILUNG Nr. 24/18, Luxemburg, den 1. März 2018, Urteil in den Rechtssachen T-85/16 und T-629/16


Eintrag vom: 12.03.2018
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* Hoefer & Partner is listed in “Europe’s Leading Patent Law Firms 2019”, published in Financial Times Europe, July 9th, 2019, FT Special Report
* Hoefer & Partner is listed in “Europe’s Leading Patent Law Firms 2020”, published in Financial Times Europe, June 18th, 2020, FT Special Report