Hoefer & Partner - Urteil in der Rechtssache T-665/16 Cinkciarz.pl sp. z o.o. / EUIPO
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Urteil in der Rechtssache T-665/16 Cinkciarz.pl sp. z o.o. / EUIPO

Das Gericht der Europäischen Union hebt die Zurückweisung der Anmeldung einer Bildmarke mit den Währungssymbolen „€“ und „$“ als Unionsmarke auf.

Das EUIPO hat nämlich die Zurückweisung nicht ausreichend begründet.

Im Jahr 2015 meldete das polnische Unternehmen Cinkciarz.pl beim Amt der Europäischen Union
für geistiges Eigentum (EUIPO) die folgende Unionsmarke für Computersoftware, Finanzwesen,
insbesondere Geldwechselgeschäfte, und Veröffentlichungen an:

Das EUIPO wies die Anmeldung dieses Zeichens als Unionsmarke zurück, weil es
beschreibenden Charakter aufweise und nicht unterscheidungskräftig sei. Die aus runden Formen
bestehenden Bildelemente seien nicht hinreichend bedeutsam, um die Aufmerksamkeit der
Verkehrskreise von der Botschaft abzulenken, die die Währungssymbole „€“ und „$“ in Bezug auf
die erfassten Waren und Dienstleistungen vermittelten.
Das Unternehmen Cinkciarz.pl wandte sich an das Gericht der Europäischen Union und begehrte
die Aufhebung dieser Entscheidung.
Mit seinem heutigen Urteil hebt das Gericht die Entscheidung des EUIPO auf.
Das Gericht weist zunächst darauf hin, dass jede Ablehnung einer Eintragung durch das EUIPO
grundsätzlich in Bezug auf jede der betroffenen Waren und Dienstleistungen zu begründen ist.
Zwar kann sich das EUIPO auf eine pauschale Begründung für alle betroffenen Waren und
Dienstleistungen beschränken, wenn dasselbe Eintragungshindernis einer Kategorie oder einer
Gruppe von Waren oder Dienstleistungen entgegengehalten wird, jedoch gilt dies nur für Waren
und Dienstleistungen, die einen so direkten und konkreten Zusammenhang untereinander
aufweisen, dass sie eine hinreichend homogene Kategorie oder Gruppe von Waren oder
Dienstleistungen bilden.
Sodann führt das Gericht aus, dass die Zuordnung der fraglichen Waren und Dienstleistungen zu
einer oder zu mehreren Gruppen oder Kategorien insbesondere auf der Grundlage der
Eigenschaften zu erfolgen hat, die ihnen gemeinsam sind.
Das Gericht stellt fest, dass das EUIPO den beschreibenden Charakter des in Rede stehenden
Zeichens geprüft hat, ohne auf die von ihm erfassten Waren und Dienstleistungen im Einzelnen
einzugehen, und für diese Waren und Dienstleistungen eine pauschale Begründung gegeben hat.
Das Gericht prüft daher, ob die von der angemeldeten Marke erfassten Waren und
Dienstleistungen alle eine gemeinsame Eigenschaft aufweisen. In diesem Zusammenhang
bemerkt das Gericht, dass mehr als 80 Waren und Dienstleistungen aus drei verschiedenen, sehr
unterschiedlichen Klassen von der angemeldeten Marke erfasst werden, das EUIPO jedoch lediglich festgestellt hat, dass alle diese Waren und Dienstleistungen mit Geldwechselgeschäften
in Verbindung stünden. Das Gericht führt aus, dass die vom EUIPO berücksichtigte Eigenschaft
nicht allen betroffenen Waren und Dienstleistungen gemeinsam ist. Die vom EUIPO
vorgenommene pauschale Begründung ist somit nicht für alle betroffenen Waren und
Dienstleistungen relevant. Das EUIPO war verpflichtet, für diejenigen Waren und Dienstleistungen,
die keinen Bezug zu Geldwechselgeschäften aufweisen, eine zusätzliche Begründung anzuführen,
um zu erläutern, aus welchen Gründen die Eintragung der angemeldeten Marke abzulehnen
gewesen sei. Da die angefochtene Entscheidung keine solche zusätzliche Begründung enthält,
kommt das Gericht zu dem Ergebnis, dass ein Begründungsmangel gegeben ist.
Sodann stellt das Gericht fest, dass die angefochtene Entscheidung selbst für den Fall, dass die
von der angemeldeten Marke erfassten Waren und Dienstleistungen mit Geldwechselgeschäften in
Verbindung stünden, nicht eindeutig angibt, aus welchen Gründen das EUIPO davon
ausgegangen ist, dass es die Marke den maßgeblichen Verkehrskreisen ermögliche, unmittelbar
und ohne weitere Überlegung eine Beschreibung aller in Rede stehenden Waren und
Dienstleistungen zu erkennen.
Schließlich weist das Gericht darauf hin, dass die Schlussfolgerung des EUIPO hinsichtlich der
Unterscheidungskraft der angemeldeten Marke mit demselben Begründungsmangel behaftet ist.

 

Quelle: https://curia.europa.eu/jcms/jcms/p1_870171/de/

Gericht der Europäischen Union, PRESSEMITTEILUNG Nr. 29/18, Luxemburg, den 8. März 2018


Eintrag vom: 09.04.2018
© 2024 Hoefer & Partner Patentanwälte mbB, München und Stuttgart

* Hoefer & Partner is listed in “Europe’s Leading Patent Law Firms 2019”, published in Financial Times Europe, July 9th, 2019, FT Special Report
* Hoefer & Partner is listed in “Europe’s Leading Patent Law Firms 2020”, published in Financial Times Europe, June 18th, 2020, FT Special Report