Verwendungserfindung, BPatG – 15 W (pat) 13/11
Der 15. Senat befasste sich in einer Beschwerdesache mit einem Verwendungsanspruch, der die Verwendung einer Ölgrundlage in einer Schmiermittelzusammensetzung „zur Verringerung der Dünnfilmreibung bzw. zur Erhöhung der Kraftstoffeffizienz“ beanspruchte. Der Senat sah in der Verwendung dieses Schmiermittels keinen Unterschied zu einer bekannten Verwendung eines bekannten Schmiermittels. Der Verwender wird das Schmiermittel nach wie vor nur in der bekannten Weise als Motorschmiermittel verwenden, d.h. beim Ölwechsel in den Motor einfüllen und sodann das Fahrzeug in Betrieb nehmen. Die erstmalige Formulierung einer (weiteren) Wirkung eines bekannten Erzeugnisses, die nicht zugleich eine weitere Brauchbarkeit (Funktion) des Erzeugnisses aufzeigt, sondern nur die bekannte Brauchbarkeit betrifft, kann nicht unter dem Gesichtspunkt der Funktions- oder Verwendungserfindung schutzfähig sein.
http://juris.bundespatentgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bpatg&Art=en&Datum=2014-1-23&nr=25898&pos=1&anz=8&Blank=1.pdf